Realschulabschluss

Bedingungen für den Erwerb des Realschulabschlusses

Erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung – Es gilt § 51 Abs. 1 und 2 Satz 1 ThürSchulO

Absatz 1

  • in allen Fächern mindestens ausreichend (=4)
  • in höchstens einem Fach mangelhaft (=5), im Übrigen ausreichend
  • in höchstens einem Fach ungenügend (=6) im Übrigen ausreichend und die Note ungenügend ausgleichen
  • in höchstens zwei Fächern mangelhaft, diese Noten ausgleichen, sonst ausreichend
 

Absatz 2 (Satz 1)

Ausgleich ist gegeben für:

  1. 1x mangelhaft durch 2x befriedigend oder 1x gut oder sehr gut
  2. 1x ungenügend durch 2x gut oder 1x sehr gut

Satz 2 – Ausgleich De, Ma, En, WPF nur untereinander entfällt

Erfüllung der Versetzungsbestimmungen nach § 51 Thür SchulO

Satz 2 hat Gültigkeit:

Ausgleich De, Ma, En, WPF nur untereinander

Beispiele:

In allen mdl. und schr. Prüfungen mindestens die Note 4

Bestanden

In höchstens einer mdl. oder schr. Prüfung die Note 5 und in allen anderen Prüfungen mindestens die Note 4

Bestanden

 

In höchstens einer mdl. oder schr. Prüfung die Note 6 und in allen anderen Prüfungen mindestens die Note 4

> Bestanden, wenn die Note 6 ausgeglichen werden kann. 

   Ausgleiche: Zweimal Note 2 oder einmal Note 1. 

In höchstens zwei mdl. oder schr. Prüfungen die Note 5 und in allen anderen Prüfungen mindestens die Note 4

Bestanden, wenn beide Noten 5 ausgeglichen werden können. 

   Ausgleiche: Für je eine Note 5 einmal Note 2 oder einmal Note 1.

Zweimal Note 6 > nicht Bestanden

Dreimal Note 5 > nicht Bestanden

 

 

 

Hauptschulabschluss

Bedingungen für den Erwerb des Hauptschulabschlusses

Erfüllung der Versetzungsbestimmungen (§ 51 ThürSchulO)

Es gilt § 51 Abs. 1 und 2 ThürSchulO

Absatz 1

  • in allen Fächern mindestens ausreichend (=4)
  • in höchstens einem Fach mangelhaft (=5), im Übrigen ausreichend
  • in höchstens einem Fach ungenügend (=6), im übrigen ausreichend und die Note ungenügend ausgleichen
  • in höchstens zwei Fächern mangelhaft, diese Noten ausgleichen, sonst ausreichend
 

Absatz 2

Ausgleich ist gegeben für:

    • 1x mangelhaft durch 2x befriedigend oder 1x gut oder sehr gut
    • 1x ungenügend durch 2x gut oder 1x sehr gut

Ausgleich De, Ma, En, WPF nur untereinander

Hinweise zum „Quali“:

  • Voraussetzung: Hauptschulabschluss erreicht
  • Besuch des hauptschulabschlussbezogenen Teils der Schule
  • Schriftliche Prüfungen in De (150`), Ma (120`)
  • Praktische Prüfung im Wahlpflichtfach oder Technik (180`) – im 2. Halbjahr
  • Mündliche Prüfung in einem weiteren Fach nach Wahl
 
 Quali erreicht, wenn
  • ! Keine Note 5 oder 6 in Prüfungsfächern
  • ! Durchschnitt 3,5 in allen Prüfungen